Ad-hoc-Meldung nach §15 WpHG
Recht,Prozesse: Schadenersatz für zu Unrecht erwirkte einstweilige Verfügung
Urteil: RTL muss der TC Unterhaltungselektronik AG Schadensersatz leisten
Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch die DGAP.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Wie wir heute von unserem Anwalt erfahren haben, wurde die RTL Television GmbH
vom Landgericht Köln am 8. März 2005 dazu verurteilt, der TC
Unterhaltungselektronik AG sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr entstanden
sind und zukünftig entstehen werden, aufgrund der zu Unrecht ergangenen
einstweiligen Verfügung bzgl. TV Werbeblocker aus dem Jahre 1999.
Der weitergehende Teil der Klage(Schäden aus der Zeit nach der einstweiligen
Verfügung)wurde abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hatte am 24.6.2004 letztinstanzlich festgestellt, daß
der TC-Werbeblocker stets legal war und sämtliche einstweiligen Verfügungen zu
Unrecht ergangen sind.
Die TCU AG wird nun beginnen, den Schaden zu beziffern und Zahlungsklage
einreichen.
Petra Bauersachs
Vorstandsvorsitzende
0172 65 84 139
TC Unterhaltungselektronik AG
56073 Koblenz
ISIN: DE0007454209
WKN: 745420
TC Unterhaltungselektronik AG
Koblenzer Straße 132
56073 Koblenz
Deutschland
ISIN: DE0007454209
WKN: 745420
Notiert: Geregelter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in
Berlin-Bremen und Stuttgart
Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 14.03.2005
Recht,Prozesse: Schadenersatz für zu Unrecht erwirkte einstweilige Verfügung
Urteil: RTL muss der TC Unterhaltungselektronik AG Schadensersatz leisten
Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch die DGAP.
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Wie wir heute von unserem Anwalt erfahren haben, wurde die RTL Television GmbH
vom Landgericht Köln am 8. März 2005 dazu verurteilt, der TC
Unterhaltungselektronik AG sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr entstanden
sind und zukünftig entstehen werden, aufgrund der zu Unrecht ergangenen
einstweiligen Verfügung bzgl. TV Werbeblocker aus dem Jahre 1999.
Der weitergehende Teil der Klage(Schäden aus der Zeit nach der einstweiligen
Verfügung)wurde abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hatte am 24.6.2004 letztinstanzlich festgestellt, daß
der TC-Werbeblocker stets legal war und sämtliche einstweiligen Verfügungen zu
Unrecht ergangen sind.
Die TCU AG wird nun beginnen, den Schaden zu beziffern und Zahlungsklage
einreichen.
Petra Bauersachs
Vorstandsvorsitzende
0172 65 84 139
TC Unterhaltungselektronik AG
56073 Koblenz
ISIN: DE0007454209
WKN: 745420
TC Unterhaltungselektronik AG
Koblenzer Straße 132
56073 Koblenz
Deutschland
ISIN: DE0007454209
WKN: 745420
Notiert: Geregelter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in
Berlin-Bremen und Stuttgart
Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 14.03.2005